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Die HOAI - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - regelt, welche Architekten- und Ingenieurleistungen zu welchem Preis abzurechnen sind.
Die HOAI stellt öffentliches, damit zwingendes Preisrecht dar. Sie ist aber ungeeignet, die vertraglich geschuldete Leistung inhaltlich zu bestimmen. Dies wiederum ist einzig Sache der Vertragsparteien. Rechtsgrundlage der HOAI ist das Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (MRVG) vom 4.11.1971. Diese Ermächtigung weist den Verordnungsgeber an Honorare festzulegen, die dem berechtigten Interesse der Ingenieure und Architekten und der zur Zahlung der Honorare Verpflichteten Rechnung trägt. Die HOAI bietet damit Kostentransparenz zwischen Preis, Leistung und Qualität für den Auftraggeber als Verbraucher. Sie dient dem Verbraucherschutz.
Derzeit gilt die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) vom 11.8.2009, die am 18.8.2009 in Kraft getreten ist (BGBl I S. 2732). Gleichzeitig ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.3.1991 (BGBl I S. 533), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10.11.2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, außer Kraft getreten.
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP für die 17. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages
Kapitel 4.4.2 Bauen und Wohnen Bauwirtschaft und planende Berufe, Seite 44/132: "Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) wird auf der Grundlage des Bundesratsbeschlusses schnellstmöglich weiter modernisiert".
Den kompletten Koalitionsvertrag können Sie hier aufrufen.
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