Der für das Architekten- und Ingenieurvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit Urteil vom 02.06.2022 – VII ZR 174/19 – entschieden, dass bei einem Rechtsstreit, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, ein nationales Gericht nicht allein aufgrund des EU-Rechts verpflichtet ist, eine vom EuGH beanstandete Regelung unangewendet zu lassen. Der EuGH hat mit Urteil vom 04. Juli 2019 – C-377/17 – entschieden, dass die Mindest- und Höchstsätze der HOAI unionsrechtswidrig sind. Das Urteil richtet sich gegen die Bundesrepublik Deutschland, die in der HOAI 2021 festgelegt hat, dass die Honorarsätze der HOAI nicht mehr verbindlich sind, sondern der Preisorientierung dienen. Wie der BGH nun festgestellt hat, hat die EuGH-Entscheidung vom 04. Juli 2019 unter dem Aspekt des Unionsrechts keine Auswirkungen auf bestehende Verträge zwischen Privatpersonen, die auf Grundlage der HOAI 2013 oder früherer Fassungen vereinbart worden sind. Für diese gilt der Grundsatz Pacta sunt servanda.