In dem Aufforderungsschreiben vom 24.01.2019 hat die EU-Kommission (KOM) die Umsetzung der EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU in deutsches Recht beanstandet. Es wird bemängelt, dass die in § 3 Abs. 7 S. 2 VgV vorgesehene Berechnung des Auftragswertes bei der losweisen Vergabe von Planungsleistungen nicht richtlinienkonform sei.
Gemäß § 3 Abs. 7 VgV ist bei der Berechnung des Auftragswertes der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen.Bei Planungsleistungen gilt dies jedoch nur für Lose über gleichartige Leistungen.
In der Praxis erfolgt die Feststellung, ob es sich um gleichartige Leistungen handelt, üblicherweise nach den Leistungsbildern der HOAI. So werden bei der losweisen Vergabe von Objektplanungsleistungen und Fachplanungsleistungen die Auftragswerte getrennt ermittelt. Daran stört sich die KOM und strebt eine Addition aller Planungsleistungen an. Die Bundesregierung hat bis Anfang April 2019 die Gelegenheit, sich zu dem Sachverhalt zu äußern und die KOM zu überzeugen. Wenn dies nicht gelingt, wäre der nächste Schritt eine begründete Stellungnahme der KOM und danach unter Umständen ein Klageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof. Der AHO wird gemeinsam mit BIngK und BAK das zuständige Bundeswirtschaftsministerium in dem Verfahren fachlich unterstützen.