Derzeit gilt die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI) vom 10.07.2013, geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 2. Dezember 2020 (BGBI. 2020 Teil I Nr. 58, S2636 vom 07. Dezember 2020), die am 01.01.2021 in Kraft getreten ist.
Das Inkrafttreten der HOAI 2021 am 01.01.2021 markiert den Endpunkt einer seit 2015 andauernden Auseinandersetzung mit der EU-Kommission über die Vereinbarkeit der HOAI-Mindest- und Höchstsätze mit europäischem Recht.
Der EuGH hatte mit Urteil vom 4. Juli 2019 abschließend entschieden, dass die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze gegen europäisches Recht verstößt. Somit gab es keine Möglichkeit mehr, die Mindest- und Höchstsätze einzuklagen. Die weiteren Regelungen der HOAI, wie die Ermittlung des Honorars, die Leistungsbilder oder die Honorartabellen blieben weiterhin wirksam. Gleiches gilt für vertragliche Vereinbarungen, die auf der Grundlage der HOAI geschlossen wurden.