Derzeit gilt die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI) vom 16.07.2013, die am 17.07.2013 in Kraft getreten ist (BGBl. I. Nr. 37 vom 16. Juli 2013). Gleichzeitig ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.08.2009, die am 18.08.2009 in Kraft getreten ist (BGBl I S. 2732), außer Kraft getreten.
Die Bundesregierung setzt sich weiterhin für den Erhalt der HOAI ein und hat dies im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 07.02.2018 wie folgt bekräftigt:
„Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist ein unverzichtbares Instrument zur Sicherung von Bauqualität und Baukultur und Voraussetzung eines fairen Leistungswettbewerbs. Wir werden uns für den Erhalt in Deutschland und auf europäischer Ebene einsetzen.“
Der EuGH hat mit Urteil vom 4. Juli 2019 abschließend entschieden, dass die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze gegen europäisches Recht verstößt. Somit gibt es keine Möglichkeit mehr, die Mindest- und Höchstsätze einzuklagen. Die weiteren Regelungen der HOAI, wie die Ermittlung des Honorars, die Leistungsbilder oder die Honorartabellen bleiben weiterhin wirksam. Gleiches gilt für vertragliche Vereinbarungen, die auf der Grundlage der HOAI geschlossen wurden.