HOAI

Derzeit wird die aktuell gültige Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) vom 10.07.2013, zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 02. Dezember 2020 (BGBl. 202 Teil I Nr. 58, S2636 vom 07. Dezember 2020), die am 01.01.2021 in Kraft getreten ist, novelliert.

Für den weiteren Fortgang der Novellierung liegen mit dem Endbericht zur Evaluierung der Planungsbereiche der HOAI, der am 10.01.2024 veröffentlicht wurde (BMWSB) und dem vom BMWE beauftragten Sachverständigengutachten zur Überarbeitung der Honorarberechnung in der HOAI (veröffentlicht am 27.03.2025), zwei Fachgutachten vor, die eine solide und belastbare Grundlage für die Fortführung der Novellierung im Laufe des Jahres 2026 darstellen.



HOAI – Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Die HOAI regelt, welche Architekten- und Ingenieurleistungen zu welchem Preis abzurechnen sind.

Die HOAI stellt mithin verbindliches Preisrecht zur Honorarermittlung von Planungsleistungen dar, bestimmt jedoch nicht die vertraglich geschulde- ten Leistungen. Diese sind im Architekten- und Ingenieurvertrag von den Vertragsparteien vertraglich zu vereinbaren. Rechtsgrundlage für die Vereinbarung der geschuldeten Planungs- leistungen ist das seit dem 01.01.2018 anzuwen- dende Architekten- und Ingenieurvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Rechtsgrundlage der HOAI ist das Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (MRVG) vom 04.11.1971. Diese Ermächtigung weist den Verordnungsgeber an, Honorare festzulegen, die dem berechtigten Interesse der Ingenieure und Architekten und der zur Zahlung der Honorare Verpflichteten Rechnung tragen.

Die HOAI bietet damit Kostentransparenz zwischen Preis, Leistung und Qualität für den Auftraggeber als Verbraucher. Sie dient dem Verbraucherschutz.