Vergabe freiberuflicher Leistungen

Am 01.07.2026 ist das Vergabebeschleunigungsgesetz in Kraft getreten. Dank des Einsatzes der Kammern und Verbände ist der Losgrundsatz weitestgehend erhalten geblieben und eine generelle Einführung einer Ausnahme vom Losgrundsatz wegen „zeitlicher Gründe“ verhindert worden. Diese greift, wenn der zweifache Schwellenwert erreicht wird und es sich entweder um ein Projekt handelt, das aus dem Sondervermögen finanziert wird (§ 97a Abs. 3 Nr. 1 GWB) oder das Vorhaben zur Verkehrsinfrastruktur im Bereich Eisenbahninfrastruktur, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen oder Flugplätze gehört (§ 97a Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 GWB).

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die rechtliche Absicherung des „Alternativen Beschaffungskonzepts für Planungsleistungen“ durch die Änderungen in § 103 Abs. 3 GWB und in § 2 Satz 3 VgV.  Mit dem Wegfall des Begriffs „gleichzeitig“ in § 103 GWB wird klargestellt, dass der Auftraggeber ausdrücklich die Wahl hat, Planungs- und Bauleistungen gemeinsam oder getrennt auszuschreiben und diese Leistungen auch bei einer gemeinsamen Ausschreibung anschließend losweise zu vergeben. Entscheidet sich der Auftraggeber für eine gemeinsame Ausschreibung von Planungs- und Bauleistungen als ein einheitlicher Bauauftrag gilt für den gesamten Bauauftrag der Schwellenwert für Bauleistungen von rund 5,4 Mio Euro. D.h. die Kosten für die Planungsleistungen werden mit denen für die Bauleistungen addiert und erst wenn die Summe den Schwellenwert erreicht, ist eine EU-weite Ausschreibung erforderlich. Eine gesonderte Betrachtung der Planungsleistungen anhand des Schwellenwerts für Dienstleistungen in Höhe von nur 216.000 Euro ist nicht mehr erforderlich. Hierdurch wird es möglich, Planungsleistungen in einem größeren Umfang ohne EU-weite Ausschreibung losweise getrennt zu vergeben. Gleichzeitig stellt die neue Formulierung in § 2 Satz 3 VgV klar, dass auch bei einem einheitlichen Bauauftrag die Vergabe von Planungsleistungen nach den Regeln der VgV erfolgt und nicht nach den Regeln der VOB/A, wie dies für die Bauleistungen des Bauauftrags der Fall ist.
Weitere für den Berufsstand der Planer besonders interessante Neuerungen im Vergabebeschleunigungsgesetz sind:

  1. Die Grenzwerte für Direktvergaben werden von bisher 15.000,00 € auf 50.000,00 € angehoben.
  2. Im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr wird die Möglichkeit der Direktvergabe bei geringfügigen Aufträgen entsprechend der europäischen Möglichkeiten (§ 131 GWB) eingeführt.
  3. Eignungsnachweise (§ 122 GWB) sollen grundsätzlich in Form der Eigenerklärung erfolgen, darüber hinausgehende Unterlagen sind erst im späteren Vergabeverfahren von aussichtsreichen Bietern zu fordern.
  4. Angebote von Bietern können wegen schlechter Erfahrungen in der Vergangenheit (Schadensersatz, vorzeitige Beendigung etc.) ausgeschlossen werden (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB).
  5. Nebenangebote sind nach § 35 Abs. 1 VgV jetzt grundsätzlich zulässig, nur wenn der Auftraggeber diese ausdrücklich ausschließt, sind sie nicht zulässig.
  6. Anpassungen beim Rechtsschutz (§§ 155 ff GWB) führen zu Vereinfachungen, Beschleunigung und Digitalisierung. Zum Beispiel entfallen die Antragsbefugnis bei offensichtlichem Missbrauch des Antrags- bzw. Beschwerderechts (§ 160 Abs. 3 Nr. 5 GWB) sowie die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung einer Vergabekammer (§ 173 GWB).