Architekten- und Ingenieurvertragsrecht

Aktuell erarbeitet die Bundesregierung den Entwurf des Gebäudetyp-E-Gesetzes und hat dazu im November 2025 ein Eckpunktepapier vorgelegt.

 

Am 01.01.2018 ist nach mehrjährigen Vorarbeiten das grundlegend überarbeitete neue Bauvertrags- recht in Kraft getreten. Erstmals werden spezielle Regelungen für den Bauvertrag, den Verbraucherbauvertrag und auch den Architekten- und Ingenieurvertrag in das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eingeführt.

Dem Werkvertrag gleichgestellt werden folgende Sonderregelungen für Architekten- und Ingenieurverträge geregelt:

  • § 650 p BGB Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen
  • § 650 q BGB Anwendbare Vorschriften
  • § 650 r BGB Sonderkündigungsrecht
  • § 650 s BGB Teilabnahme
  • § 650 t BGB Gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden Unternehmer

Die AHO-Fachkommission Objektplanung Gebäude und Innenräume hat sich mit den vertragstypischen Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen gemäß § 650 p BGB und im Besonderen mit der Definition der unbestimmten Rechtsbegriffe Planungsgrundlage und Kosten- einschätzung in Abgrenzung zu den verbindlichen Grundleistungen der HOAI beschäftigt und mit
Heft 38 eine Praxishilfe zur Anwendung des Architekten- und Ingenieurvertragsrechts und der Vergütung erarbeitet.