HOAI

Derzeit gilt die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI) vom 10.07.2013, geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 2. Dezember 2020 (BGBI. 2020 Teil I Nr. 58, S2636 vom 07. Dezember 2020), die am 01.01.2021 in Kraft getreten ist.



HOAI – Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Die HOAI regelt, welche Architekten- und Ingenieurleistungen zu welchem Preis abzurechnen sind.

Die HOAI stellt mithin verbindliches Preisrecht zur Honorarermittlung von Planungsleistungen dar, bestimmt jedoch nicht die vertraglich geschulde- ten Leistungen. Diese sind im Architekten- und Ingenieurvertrag von den Vertragsparteien vertraglich zu vereinbaren. Rechtsgrundlage für die Vereinbarung der geschuldeten Planungs- leistungen ist das seit dem 01.01.2018 anzuwen- dende Architekten- und Ingenieurvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Rechtsgrundlage der HOAI ist das Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (MRVG) vom 04.11.1971. Diese Ermächtigung weist den Verordnungsgeber an, Honorare festzulegen, die dem berechtigten Interesse der Ingenieure und Architekten und der zur Zahlung der Honorare Verpflichteten Rechnung tragen.

Die HOAI bietet damit Kostentransparenz zwischen Preis, Leistung und Qualität für den Auftraggeber als Verbraucher. Sie dient dem Verbraucherschutz.